Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,66625
VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577 (https://dejure.org/2011,66625)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.05.2011 - 13a N 10.577 (https://dejure.org/2011,66625)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 (https://dejure.org/2011,66625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,66625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten Interessen der Teilnehmer des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich kann folglich in Frage gestellt sein, wenn eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die geeignet sind, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil und damit eine eigentumsrechtlich geschützte Position wieder zu entziehen (siehe zum Ganzen BVerwG vom 18.11.2002 BVerwGE 117, 209 = RdL 2003, 150 = AUR 2003, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.) soll die Regelung des § 58 Abs. 4 FlurbG - fußend auf dem Gedanken, dass der angestrebte volks- und betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung (vgl. §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG) sich erst einstellt, wenn diese nachhaltige Ergebnisse zeitigt - die mit der Flurbereinigung erzielten Ergebnisse sichern und Veränderungen, die diese in Frage stellen können, erschweren.

    Aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG, der von der Flurbereinigungsbehörde zu berücksichtigende öffentliche und private Belange anspricht, und aus dem systematischen Zusammenhang, den § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG mit der Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG aufweist, ist zu schließen, dass für die Gemeinde der Erlass einer Änderungssatzung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass sich die ursprünglich für die fragliche Festsetzung im Flurbereinigungsplan maßgebende Interessenlage geändert hat (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime schützt nämlich nicht nur den Weg oder Wegteil, auf dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks angewiesen ist, sondern auch den konkreten Erschließungsvorteil, den der Teilnehmer als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug betrachten darf (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Dieses Prinzip besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers geändert werden darf (vgl. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.; vom 22.3.1990 RdL 1990, 152).

    Dieser Umstand war deshalb als abwägungserheblicher Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung der Gemeinde einzustellen (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Bei ihrer Abwägungsentscheidung hätte die Antragsgegnerin nur dann die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers an der vom Flurbereinigungsplan festgelegten Erschließung hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten lassen können, wenn auch ihm für den Verzicht auf den ihm im Flurbereinigungsplan eingeräumten Erschließungsstandard ein angemessener finanzieller Ausgleich in Aussicht gestellt worden wäre (s. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.07.2004 - 13a N 03.309

    Änderung von Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans durch eine Satzung ;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Die Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens durch eine Gemeinde stellt also eine gemeindliche Satzung und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (so bereits BayVGH vom 28.7.2004 AUR 2005, 302).

    Durch die Ausweisung als Weg und gemeinschaftliche Anlage im Flurbereinigungsplan wird festgestellt, dass den speziellen Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens gedient werden soll und damit das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime zum Tragen kommt (BayVGH vom 28.7.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Nur wenn der beschlossene Landabzug "im Rahmen der die Umlegung kennzeichnenden Interessenrichtung" (BVerwG vom 9.11.1954 BVerwGE 1, 225; vom 20.2.1956 BVerwGE 3, 156) bleibt, ist auch die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer gewährleistet.
  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Nur wenn der beschlossene Landabzug "im Rahmen der die Umlegung kennzeichnenden Interessenrichtung" (BVerwG vom 9.11.1954 BVerwGE 1, 225; vom 20.2.1956 BVerwGE 3, 156) bleibt, ist auch die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer gewährleistet.
  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Ebenso erfasst der Abzug nach § 47 FlurbG nicht eine örtlich begrenzte Landfläche, sondern einen Wertanteil, um den das Teilnehmerrecht gekürzt wurde (BVerwG vom 25.10.1962 BVerwGE 15, 72).
  • BVerwG, 09.07.1964 - I CB 43.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Ebenso steht der Landabzug in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (BVerwG vom 9.7.1964 RzF 4 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 = RdL 1964, 328).
  • BVerwG, 21.12.1970 - IV B 165.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuteilung von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Vielmehr muss die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellen (BVerwG vom 21.12.1970 RdL 1971, 133).
  • VGH Hessen, 28.10.1975 - II N 9/72
    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn und soweit die ursprünglich maßgebenden landeskulturellen Belange inzwischen hinfällig geworden sind oder hinter anderen öffentlichen Interessen zurücktreten müssen (HessVGH vom 28.10.1975 AgrarR 1977, 122 = RzF 7 zu § 58 Abs. 4).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14

    Flurbereinigungsplan; Gemeindesatzung; Änderungssatzung; Zustimmung der

    Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; VGH München, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 30).
  • VGH Hessen, 23.02.2016 - 2 C 159/15

    Änderung eines in der Flurbereinigung geschaffenen Wirtschaftswegs

    Anders als bei der Entscheidung über eine wegerechtliche Einziehung muss sich der Teilnehmer einer Flurbereinigungsgemeinschaft, wenn ihm ein Verzicht auf fortbestehende Erschließungsfunktionen zugemutet werden soll, nicht entgegenhalten lassen, dass seine Grundstücke weiterhin hinreichend erschlossen bleiben (BVerwG, a.a.O., Rn. 66; Bay. VGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 -, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 8 CS 20.1973

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für Nassauskiesung

    Bei der Genehmigung eines Plans, mit dem ein Flurbereinigungsweg aufgegeben werden soll, sind die Erschließungsvorteile einzelner Teilnehmer schon dann abwägungsrelevant, wenn die in Rede stehenden Fläche für die Hofstelle und/oder die zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb zählenden Nutzflächen bestimmungsgemäß Erschließungsfunktionen haben, die für die wertgleiche Abfindung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG von Bedeutung waren (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - DVBl 2015, 702 = juris Rn. 20; U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 66; BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119

    In der Regel fehlende Klagebefugnis bei der straßenrechtlichen Einziehung

    Vielmehr müsste bei einer nachträglichen Änderung der Straßeninfrastruktur nach § 58 Abs. 4 FlurbG ein flurbereinigungsrechtlicher Ausgleich erfolgen; d.h. es müsste gegebenenfalls der flurbereinigungsrechtliche Erschließungsvorteil innerhalb dieses Sonderregimes neu bewertet und abgewogen werden, was unter Umständen nachträgliche flurbereinigungsrechtliche Ausgleichspflichten zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris, Leitsatz).
  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 13 AS 19.820

    Kein Erfordernis einer Bekanntgabe der Feststellung der Wertermittlung

    Vielmehr muss die Gesamtabfindung einen gleichwertigen Ausgleich für das alte Eigentum darstellen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 3 K 21.01785

    Vorbescheid, Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich, privilegiertes Vorhaben

    Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016 (BayVGH, U.v. 4.2.2016 - 13 A 14.2728 - juris) und vom 11. Mai 2011 (BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris) herleiten will, so verkennt er, dass sich diese Entscheidungen mit der Änderung eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit der Erstellung eines Flurbereinigungsplanes befassen, nicht aber mit den Auswirkungen eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens auf bauplanungsrechtliche Fragestellungen.
  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 3 K 21.00651

    Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz, Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich,

    Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidungen des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016 (BayVGH, U.v. 4.2.2016 - 13 A 14.2728 - juris) und vom 11. Mai 2011 (BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris) herleiten will, so verkennt er, dass sich diese Entscheidungen mit der Änderung eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit der Erstellung eines Flurbereinigungsplanes befassen, nicht aber mit den Auswirkungen eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens auf bauplanungsrechtliche Fragestellungen.
  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 NE 13.634

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund nicht dargetan; keine

    Anders als bei der Entscheidung über eine wegerechtliche Einziehung braucht sich ein Anlieger, wenn ihm ein Verzicht auf fortbestehende Erschließungsfunktionen zugemutet werden soll, nicht entgegenhalten lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1/02 - BVerwGE 117, 209 RdNr. 66; BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht